Gesellschaft für Nuklearmedizin Mitteldeutschlands

Satzung der GNM


Satzung der Nuklearmedizinischen Gesellschaft der Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Nuklearmedizinische Gesellschaft der Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen (Kurzbezeichnung Gesellschaft für Nuklearmedizin Mitteldeutschlands - GNM). Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 842 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist
  • die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin,
  • die Förderung der Fort- und Weiterbildung,
  • die Vertiefung der wissenschaftlichen Beziehungen zu Nachbarfächern der Nuklearmedizin und zur Medizin im Allgemeinen,
  • die Beratung administrativer Organe und Dienststellen sowie gemeinnütziger Organisationen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung wissenschaftlicher Tagungen, Fortbildungskurse und ähnlicher Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Das Vermögen der Gesellschaft und seine Erträgnisse werden ausschließlich für Zwecke der Gesellschaft verwendet.

§ 3
Mitglieder

Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche, korporative und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann werden, wer beruflich als Arzt, Naturwissenschaftler, Techniker oder als medizinisch-technische Assistent(in) auf dem Gebiet der Nuklearmedizin tätig ist. Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt oder/und jeder Angehörige eines Berufes werden, für den eine medizinische, naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung vorgeschrieben ist. Korporative Mitglieder können juristische Personen sein, die die Ziele der Gesellschaft fördern. Zum Ehrenmitglied können Personen gewählt werden, die in herausragender Weise die Nuklearmedizin gefördert haben. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf einstimmigen Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Wer in die GNM aufgenommen werden will, muss einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme und bringt sie der Mitgliederversammlung zur Kenntnis.
Von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern im Ruhestand wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand bis 30. November schriftlich erklärt worden sein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  • a) drei Jahre hintereinander den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt und auch keinen begründeten Stundungs- und Erlassantrag gestellt hat, dem entsprochen worden ist,
  • b) rechtskräftig mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft worden ist, oder
  • c) den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen der GNM geschädigt hat.

Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Er setzt einen Antrag des Vorstandes voraus, der dem auszuschließenden Mitglied mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung wird dem Betroffenen schriftlich übermittelt.

§ 5
Das höchste Organ der GNM ist die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder nach § 33 BGB notwendig. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und der GNM betrifft. Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 6
Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit Begründung von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen 8 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen, so dass sie zusammen mit den Einladungen zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt werden können.

§ 7
Die GNM hat einen Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder gewählt wird. Der Vorsitzende und die 3 Stellvertreter müssen aus den 4 beteiligten Bundesländern sein. Dem Vorstand müssen zusätzlich der Schriftführer, der Kassenführer angehören. Mindestens 1 Mitglied des Vorstands muss Naturwissenschaftler sein. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende und seine 3 Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, während die 3 Stellvertreter nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

§ 8
I

Die Wahl des Vorstandes ist geheim und findet in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung statt. Wahlvorschläge werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet. Weitere Wahlvorschläge können in der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder eingebracht werden. Die Durchführung obliegt einem Wahlausschuss. Näheres regelt die Wahlordnung. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Amtszeit der neugewählten Vorstandsmitglieder beginnt jeweils am 1. Januar nach dem Wahltermin.

II
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl des Kassenführers ist möglich.

III
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmann für die restliche Amtszeit zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.

IV
Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB dürfen in unmittelbarer Reihenfolge nur einmal wiedergewählt werden.

§ 9
Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorsitzende mindestens vier Wochen vorher alle Mitglieder schriftlich einlädt. Zusammen mit der Einladung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Ständige Tagesordnungspunkte der Jahresmitgliederversammlung sind:
  1. Erstattung des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
  2. Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassenführer
  3. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl von 2 Rechnungsprüfern für das nächste Geschäftsjahr
  5. Übersicht über die zu erwartenden Ausgaben des kommenden Jahres, vorzutragen vom Kassenführer, verbunden mit einem Vorschlag für die Höhe des Mitgliederbeitrages und Abstimmung über die Höhe
  6. Ort und Zeitpunkt der nächsten wissenschaftlichen Tagungen und der nächsten Mitgliederversammlung.
Wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen, dem der Entwurf für eine Tagesordnung beiliegen muss, hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung außer der Reihe innerhalb von acht Wochen einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens vier Wochen.

§ 10
Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die entsprechend formulierten Anträge müssen dem Einladungsschreiben beigefügt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Forschung und Lehre in der Nuklearmedizin. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Etwa erforderlich werdende Beschlüsse bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft über eine andere Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzungsänderung wurde im schriftlichen Verfahren mit Protokoll vom 21.12.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen.



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